
Anspruch
Während der Leistung von obligatorischen schweizerischem
Militär- und Zivilschutzdienst in Friedenszeiten wird
eine Entschädigung ausgerichtet.

Alle Angaben verstehen sich als prozentuale
Anteile vom
AHV-pflichtigen Lohn
Sofern der Erwerbsersatz die ausbezahlte Entschädigung
nicht deckt, übernimmt die FAK Basler KMU diesen Differenzbetrag,
damit dem Arbeitgebenden keine finanzielle Belastung während
des Militärdienstes eines Arbeitnehmenden erwächst.
Der Berechnung der zu entrichtenden Entschädigung wird
der AHV-Brutto-Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn und Ferien)
zugrunde gelegt, der bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung
(AHV-Ausgleichskasse) zur Anwendung kommt. Die dem Arbeitnehmenden
durch den Arbeitgebenden ausgerichtete Entschädigung
ist AHV-pflichtig, wobei der Arbeitgeberanteil von der AHV-Kasse
zusammen mit dem Erwerbsersatz zurückerstattet wird.
Nach Kontrolle der Richtigkeit des durch den Arbeitgebenden
ermittelten Differenzbetrages wird der durch die FAK Basler
KMU geschuldete Betrag direkt dem Arbeitgebenden überwiesen.
Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) die
Entschädigung des Arbeitgebenden übersteigen,
fallen sie dem Arbeitnehmenden zu.
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