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Anspruch

Während der Leistung von obligatorischen schweizerischem Militär- und Zivilschutzdienst in Friedenszeiten wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Alle Angaben verstehen sich als prozentuale Anteile vom
AHV-pflichtigen Lohn

Sofern der Erwerbsersatz die ausbezahlte Entschädigung nicht deckt, übernimmt die FAK Basler KMU diesen Differenzbetrag, damit dem Arbeitgebenden keine finanzielle Belastung während des Militärdienstes eines Arbeitnehmenden erwächst.

Der Berechnung der zu entrichtenden Entschädigung wird der AHV-Brutto-Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn und Ferien) zugrunde gelegt, der bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (AHV-Ausgleichskasse) zur Anwendung kommt. Die dem Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden ausgerichtete Entschädigung ist AHV-pflichtig, wobei der Arbeitgeberanteil von der AHV-Kasse zusammen mit dem Erwerbsersatz zurückerstattet wird.

Nach Kontrolle der Richtigkeit des durch den Arbeitgebenden ermittelten Differenzbetrages wird der durch die FAK Basler KMU geschuldete Betrag direkt dem Arbeitgebenden überwiesen.

Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) die Entschädigung des Arbeitgebenden übersteigen, fallen sie dem Arbeitnehmenden zu.