
Anspruch
Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmenden
aufgelöst, und hinterlässt der
Arbeitnehmende den Ehegatten oder minderjährige Kinder
oder – bei Fehlen dieser Erben – andere Personen,
denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht
erfüllt hat, besteht über den Tod hinaus eine
Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden.
Anspruchberechtigte
Folgende Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung
im Todesfall:
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der zurückgebliebene Ehegatte |
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die minderjährigen Kinder |
Bei deren Fehlen:

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andere Personen, denen gegenüber
der Verstorbene eine nachgewiesene Unterstützungspflicht
erfüllt hat |
Die Lohnfortzahlung im Todesfall wird den Anspruchberechtigten
durch den Arbeitgebenden ausbezahlt. Die Höhe der Leistung
richtet sich nach der Anstellungsdauer des Verstorbenen
in der Firma.
Leistung

Die Dauer der Zahlungspflicht (ein oder zwei Monate) wird
vom Todestag an gerechnet. Die Lohnfortzahlung im Todesfall
ist weder AHV-, noch Suva-, noch BVG-pflichtig.
Sofern der verstorbene Arbeitnehmende vor seinem Tode Kinderzulagen
bezogen hat, werden diese Auszahlungen ebenfalls um die
Dauer der Lohnfortzalung verlängert.
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