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A) Zu den Kinder- und Ausbildungszulagen
B) Zur Militärdienstentschädigung
C) Zur Lohnfortzahlung im Todesfall

A) Zu den Kinder- und Ausbildungszulagen
Was sind Familienzulagen?
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Welcher Arbeitgeber muss über eine Familienausgleichskasse abrechnen? Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit, z.B. über einen GAV?

In welchen Kantonen haben Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen?

Wie hoch sind die Kinderzulagen?
Wie hoch sind die Ausbildungszulagen?
Wann werden Ausbildungszulagen ausgerichtet?
Was wird als Ausbildung anerkannt?
Wie melde ich Familienzulagen an?
Wer zahlt die Familienzulagen aus?
Wie oft werden die Familienzulagen ausbezahlt
Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)?
Wann gibt es eine Differenzzahlung und wie hoch ist sie?
Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
Wie werden die Familienzulagen finanziert?
Wie werden die Familienzulagen bei Teilzeitarbeit berechnet?
Wie werden die Familienzulagen berechnet, wenn Mitarbeitende oder Teilzeit arbeitende Mitarbeiter während des Monats ein- oder austreten?
Erhält der Mitarbeitende auch während seines Militär-, Zivildienstes oder Zivilschutz Familienzulagen?
Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Basel-Stadt wohnt, aber im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig ist?
Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?
Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben?
Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?
Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?
Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?
Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?
Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenz-zahlungen zugesprochen werden bzw. wenn man mit dem Entscheid der Familienausgleichskasse nicht einverstanden ist?
Wo finden sich weitere Infos und wer erteilt Auskünfte?
  B) Zur Militärdienstentschädigung
Wie hoch ist die Entschädigung für Militär- und Zivilschutzdienst?
Wann wird eine Entschädigung für Militärdienstleistungen ausbezahlt?
Wie melde ich die Rückerstattung für Militärdienstentschädigung an?
 
  C) Zur Lohnfortzahlung im Todesfall
Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Todesfall?
Wie viele Monatssaläre sind an die Anspruchsberechtigen auszuzahlen?
Wie melde ich die Rückerstattung der Lohnfortzahlung im Todesfall an?

 

Was sind Familienzulagen?

Der Begriff Familienzulagen wurde im neuen Bundesgesetz definiert und beinhaltet die ehemaligen Begriffe Kinderzulagen und Ausbildungszulagen

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Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Anspruch auf Zulagen haben

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • alle Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen
  • alle in der Landwirtschaft Beschäftigten (Arbeitnehmende und selbstständige Landwirte)

Die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft sind vom FamZG nicht erfasst. Einzelne Kantone räumen ihnen jedoch einen Anspruch ein.

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Welcher Arbeitgeber muss über eine Familienausgleichskasse abrechnen? Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit, z.B. über einen GAV?

Neu sind alle Arbeitgeber ausnahmslos verpflichtet, Mitglied einer Familienausgleichskasse (FAK) zu sein. Bisherige Befreiungen entfallen. Die Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung betreiben, einer dort tätigen FAK anschliessen. Zweiniederlassungen unterstehen daher der kantonalen Gesetzgebung am Ort der Niederlassung.


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In welchen Kantonen haben Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familien-zulagen?

Die Kantone Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Genf, Glarus, Luzern, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Waadt, Wallis und kennen einen Anspruch für Selbstständigerwerbende, der teilweise an eine bestimmte Einkommensgrenze geknüpft ist.


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Wie hoch sind die Kinderzulagen?

Die auf Bundesebene festgelegte Mindestzulage beträgt für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres monatlich CHF 200.–. Höhere Beiträge können kantonal festgelegt werden. Eine aktuelle Übersicht finden Sie unter www.bsv.admin.ch (AHV / Familienzulagen / Familienzulagen / Kantonale Regelungen) oder www.ak40.ch (FAK / Merkblätter / Kantonale Ansätze und Grenzbeträge für Familienzulagen).

> Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft : CHF 200.–

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Wie hoch sind die Ausbildungszulagen?

Die auf Bundesebene festgelegte Mindestausbildungszulage beträgt für Personen vom 16. Lebensjahr an bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres monatlich CHF 250.–. Höhere Beiträge können kantonal festgelegt werden. Eine aktuelle Übersicht finden Sie unter www.bsv.admin.ch (AHV / Familienzulagen / Familienzulagen / Kantonale Regelungen) oder www.ak40.ch (FAK / Merkblätter / Kantonale Ansätze und Grenzbeträge für Familienzulagen).

> Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft : CHF 250.–

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Wann werden Ausbildungszulagen ausgerichtet?

Ausbildungszulagen werden während der Dauer einer nachgewiesenen, anerkannten Ausbildung ausgerichtet, sofern das jährliche Einkommen des in Ausbildung stehenden Kindes nicht höher ist als die maximale volle Altersrente (CHF 2'320.– pro Monat). Stipendien gelten dabei nicht als Einkommen. Das Einkommen der Eltern ist nicht massgebend

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Was wird als Ausbildung anerkannt?

Als Ausbildung im Sinne der Ausbildungszulagen wird anerkannt:
– der Besuch einer Hochschule,
– das Absolvieren einer Berufslehre,
– der Besuch einer Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule,
– ein Volontariat oder ein Praktikum im Hinblick auf die Berufswahl,
ein Sprachaufenthalt mit Schulbesuch sofern mit Berufsziel ein Zusammenhang besteht,
– weitere gemäss Ausbildungsbegriff AHV.

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Wie melde ich Familienzulagen an?

Im Register 4 „Formulare“ in unserem Handbuch oder unter Downloads auf www.fak-basel.ch finden Sie alle notwendigen Unterlagen. Das entsprechende Formular muss vollständig ausgefüllt und sowohl vom Arbeitgebenden als auch vom Arbeitnehmenden unterschrieben im Original der FAK Basler KMU mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt werden. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch die Arbeitgebenden.

Selbstständigerwerbende füllen das Formular aus, unterschreiben dieses und stellen es der Familienausgleichskasse zu.

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Wer zahlt die Familienzulagen aus?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden von den Arbeitgebenden ausbezahlt. Selbstständigerwerbende richten sich die Zulagen selbst aus. Wir empfehlen Arbeitgebenden, die Zulagen erst dann auszurichten, wenn die FAK Basler KMU eine entsprechende Verfügung ausgestellt hat.

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Wie oft werden die Familienzulagen ausbezahlt?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden monatlich ausbezahlt.

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Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)?

Falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Zulagen haben, gilt folgende Reihenfolge. Anspruch hat, wer:
1. erwerbstätig ist, 2. die elterliche Sorge innehat, 3. überwiegend mit dem Kind zusammen-lebt, 4. im Wohnkanton des Kindes arbeitet, 5. das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt.

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Wann gibt es eine Differenzzahlung und wie hoch ist sie?

Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.

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Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Es müssen darauf jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.

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Wie werden die Familienzulagen finanziert?

  • Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen.
  • Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen.
  • Für Selbstständigerwerbende werden sie aus verschiedenen Quellen finanziert.

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Wie werden die Familienzulagen bei Teilzeitarbeit berechnet?

Es werden nur volle Zulagen ausbezahlt; Teilzulagen gibt es nicht mehr. Zum Bezug einer vollen Zulage ist berechtigt, wer über ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 6'960.– verfügt.

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Wie werden die Familienzulagen berechnet, wenn Mitarbeitende oder Teilzeit arbeitende Mitarbeiter während des Monats ein- oder austreten?

In diesem Fall kommen Tagesansätze zur Geltung. Für Kinder bis 16 Jahre betragen diese CHF 6.70, von 16 bis 25 Jahre CHF 8.40.

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Erhält der Mitarbeitende auch während seines Militär-, Zivildienstes oder Zivilschutz Familienzulagen?

Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst während des Anstellungsverhältnisses unterbricht die Zulagenberechtigung nicht.

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Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Basel-Stadt wohnt, aber im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig ist?

Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also durch den Kanton Basel-Landschaft.

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Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?

In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Auch für Kinder in Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina werden Familienzulagen ausgerichtet, weil die Schweiz aufgrund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist. In andere Länder findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden. (s. Merkblatt)

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Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben?

Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet. (s. Merkblatt)

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Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden, jedoch frühestens mit Beginn der Beitragspflicht.

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Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?

Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, die diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.

  • Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.
  • Selbständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse bei der sie die FAK-Beiträge abrechnen.
  • Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

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Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?

Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat. Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.

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Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?

Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus.

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Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden bzw. wenn man mit dem Entscheid der Familienausgleichskasse nicht einverstanden ist?

Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.

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Wo finden sich weitere Infos und wer erteilt Auskünfte?

Sämtliche Familienausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen.
Gerne geben wir auch persönlich Auskunft – rufen Sie uns an 061 227 50 71 oder besuchen Sie unsere Website www.fak-basel.ch.

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Wie hoch ist die Entschädigung für Militär- und Zivilschutzdienst?

Hier werden verschiedene Voraussetzungen und Ausprägungen unterschieden. Eine Übersicht finden Sie unter 2.2.1. im Handbuch.

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Wann wird eine Entschädigung für Militärdienstleistungen ausbezahlt?

Eine Entschädigung wird während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär- und Zivilschutzdienst in Friedenszeiten gewährt.

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Wie melde ich die Rückerstattung für Militärdienstentschädigung an?

In der Rubrik 4. Formular (oder im Internet auf www.fak-basel.ch unter Downloads) finden sie alle notwendigen Unterlagen. Das entsprechende Formular muss vollständig ausgefüllt und vom Arbeitgebenden unterschrieben im Original der FAK Basler KMU mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt werden.

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Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Todesfall?

Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmenden aufgelöst und hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder - bei Fehlen dieser Erben - andere Personen, denen gegenüber er eine Untersützungspflicht erfüllt hat, besteht über den Tod hinaus eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebenden. Details finden Sie unter 2.3.1. im Handbuch.

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Wieviele Monatssaläre sind an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen?

Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Anstellungsdauer des Verstorbenen in der Firma. Vom Eintritt bis zum vollendeten 4. Dienstjahr erhalten die Anspruchsberechtigten 1 Monatslohn, ab dem 5. Dienstjahr 2 Monatslöhe. Details finden Sie unter 2.3.2. im Handbuch.

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Wie melde ich die Rückerstattung der Lohnfortzahlung im Todesfall an?

In der Rubrik 4. Formular (oder im Internet auf www.fak-basel.ch unter Downloads) finden sie alle notwendigen Unterlagen. Das entsprechende Formular muss vollständig ausgefüllt und vom Arbeitgebenden unterschrieben im Original der FAK Basler KMU mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt werden.

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